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# § 33 AVSG (Bayern) — Festbeträge

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der pauschalierten Festbeträge nach Art. 51 AGSG für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sowie die Anteile des Staates und der einzelnen Bezirke hieran werden durch das Landesamt für Statistik errechnet.

(2) Der jährliche pauschalierte feste Anteil einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises beträgt ein Fünftel der Summe der für den Bezugszeitraum an die jeweilige kreisfreie Gemeinde oder den jeweiligen Landkreis ausgereichten Istbeträge der Kostenbeteiligung nach Art. 51 AGSG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2004 bis 2008.

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Zitiervorschlag: § 33 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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