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# § 27 AVSG (Bayern) — Unterausschüsse

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.

(2) Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(3) Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.

(4) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

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Zitiervorschlag: § 27 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/27

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