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# § 26 AVSG (Bayern) — Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

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Zitiervorschlag: § 26 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/26

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