(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen. Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.