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# § 2 AVSG (Bayern) — Zuweisungen für Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Jahren 2023 und 2024 für Zuweisungen gemäß Art. 3 Abs. 4 AGSG zur Verfügung stehende Verteilungsmasse dient zum Ausgleich der Leistungsausgaben der kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach § 22 Abs. 1 SGB II für ukrainische Leistungsberechtigte im jeweiligen Vorjahr. Maßgeblich für die Leistungsausgaben sind der durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelte Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Zahlungsanspruch an laufenden Kosten der Unterkunft. Die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bereits durch weitergegebene Erstattungsleistungen des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 AGSG ausgeglichen wurden. Das gilt nicht, soweit es sich um zweckbestimmte Erstattungsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AGSG handelt. Zur Bestimmung der weitergegebenen Erstattungsleistungen des Bundes nach Satz 3 werden die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 mit dem sich aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II im Bezugsjahr ergebenden Erstattungssatz multipliziert.

(2) Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Anteil an den Leistungsausgaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2. Eine Verteilung findet nicht statt, soweit die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse die nach Abs. 1 Satz 3 und 5 bereinigten Leistungsausgaben übersteigt.

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Zitiervorschlag: § 2 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/2

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