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# § 19 AVSG (Bayern) — Aufgabenübertragung für die Bayerische Landesunfallkasse

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Bayerischen Landesunfallkasse werden von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern wahrgenommen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind zugleich Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin der Bayerischen Landesunfallkasse. Die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und die Wahl von dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin erfolgt durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesunfallkasse. Das Nähere über die Herstellung des Einvernehmens wird durch Vereinbarung zwischen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse geregelt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

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Zitiervorschlag: § 19 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/19

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