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# § 152 AVSG (Bayern) — Antrags- und Bewilligungsverfahren, Verwendungsnachweise

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Bewilligung der staatlichen Zuschüsse nach den §§ 147 bis 151 ist die Regierung von Mittelfranken zuständig (Bewilligungsbehörde).

(2) Der staatliche Zuschuss wird auf schriftlichen Antrag für das jeweilige Kalenderjahr (Zuschusszeitraum) als Festbetrag nach Maßgabe der §§ 148 bis 151 gewährt. Die sich ergebenden Zuschüsse sind auf volle Euro abzurunden. Eine Auszahlung von einzelnen Beträgen unter 200 € erfolgt nicht.

(3) Der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses muss spätestens jeweils bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde eingehen. Liegen die Zuschussvoraussetzungen erst im Laufe des Zuschusszeitraumes vor, so ist der Antrag auf Gewährung eines staatlichen Zuschusses unverzüglich ab Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Wird der Antrag gemäß Satz 2 erst im laufenden Zuschusszeitraum gestellt, so ist eine Gewährung des Zuschusses für den laufenden Zuschusszeitraum nur in dem Umfang möglich, in dem der maximale Zuschuss gemäß § 148 Abs. 2 nicht bereits durch die in der Gebietskörperschaft bestehenden Betreuungsvereine in Anspruch genommen wird.

(4) Personalausgaben nach § 148 unterliegen der Verwendungsnachweisprüfung. Die Zuschussempfänger haben der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 30. April des auf den Zuschusszeitraum folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung des staatlichen Zuschusses in geeigneter Weise nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 152 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVSG/152

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