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§ 14 AVSG (Bayern) — Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.