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# § 126 AVSG (Bayern) — Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.

(2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben. Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.

(3) Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen. Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.

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Zitiervorschlag: § 126 AVSG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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