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§ 118 AVSG (Bayern) — Oberste Landesbehörde

Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze BayRS 86-8-A/G

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Oberste Landesbehörde für den Vollzug des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ist das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Es übt die Sachaufsicht über die mit den Aufgaben des Flüchtlingswesens betrauten Behörden aus.