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# § 9 AVPfleWoqG (Bayern) — Leitung und Verantwortung mehrerer Einrichtungen oder Wohnformen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung mehrerer oder die Übernahme der Verantwortung für mehrere Einrichtungen und Wohnformen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 durch eine Person bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Gleiches gilt, wenn zusätzlich zur Leitung oder Verantwortung einer Einrichtung oder Wohnform im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 die Leitung oder Verantwortung für ambulante und teilstationäre Einrichtungen im Sinn des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für andere Wohnformen im Sinn des Pflegeund Wohnqualitätsgesetzes sowie für Formen des Betreuten Wohnens übernommen wird. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ausschließlich Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 und 5 PfleWoqG geleitet oder verantwortet werden.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Sicherstellung der Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG gewährleistet werden kann. Zudem sind insbesondere Art und Größe der Einrichtung oder Wohnform, räumliche Entfernung zwischen den Einrichtungen oder Wohnformen sowie Konzeption und Organisation der Leitungs- und Verantwortungsebene zu berücksichtigen.

(3) Über die Zustimmung ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden. Die Behörde kann die Frist gegenüber dem Träger einmalig um bis zu zwei Monate verlängern. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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Zitiervorschlag: § 9 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/9

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