(1) Die Eignungsprüfung im Sinn des Art. 11 BayBQFG ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten der Antrag stellenden Person im Hinblick auf die Qualifikationsziele der Weiterbildung beurteilt werden.
(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich nur auf die Module oder Qualifikationen, die von den vorgelegten Weiterbildungsnachweisen nicht abgedeckt werden und die für die Erreichung der Qualifikationsziele wesentlich sind. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Antrag stellende Person bereits über eine entsprechende Qualifikation im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat verfügt.
(3) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten. Wird die Prüfungsleistung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung einmal wiederholt werden. Im Übrigen gelten die §§ 58 bis 66 entsprechend.
(4) Über die bestandene Eignungsprüfung erteilt die Weiterbildungseinrichtung eine schriftliche Bestätigung.