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§ 86 AVPfleWoqG (Bayern) — Durchführung der Prüfungen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 61 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss die jeweiligen Dozentinnen und Dozenten der betroffenen Module gemeinsam mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt. Ein Protokoll über die Prüfungsinhalte ist ferner bei einem Referat gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu erstellen.