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§ 83 AVPfleWoqG (Bayern) — Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss über ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in anderen vergleichbaren Studiengängen verfügen.

(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.