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# § 81 AVPfleWoqG (Bayern) — Qualifikationsziele

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Weiterbildung soll das dem aktuellen Stand entsprechende berufspädagogische Wissen für die pädagogische, methodische und didaktische Befähigung zur Anleitungssituation vermitteln. Sie soll dazu befähigen, das erworbene Wissen situationsgerecht in der Anleitungspraxis anzuwenden, an der Schaffung von günstigen Bedingungen für die am Anleitungsprozess Beteiligten verantwortlich mitzuwirken sowie ein kritisches Bewusstsein zu entwickeln, die Wechselwirkungen zwischen der Tätigkeit und den gesellschaftlichen, ökonomischen, ökologischen und politischen Einflussfaktoren zu verstehen. Sie hat zum Ziel, die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewältigung der mit der Anleitung verbundenen Anforderungen zu vermitteln.

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Zitiervorschlag: § 81 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/81

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