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§ 80 AVPfleWoqG (Bayern) — Inhalt und Umfang

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung gliedert sich inhaltlich entsprechend Anlage 3.

(2) Die Weiterbildung umfasst eine Projektarbeit sowie insgesamt 600 Stunden, davon

1. 560 Unterrichtsstunden und

2. ein Praktikum im Umfang von 40 Praxisstunden.