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# § 78 AVPfleWoqG (Bayern) — Zugangsvoraussetzung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

An der Weiterbildung kann teilnehmen wer

1. über ein in der vom Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium) erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genanntes Studium oder

2. eine in der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannte Ausbildung zur Fachkraft verfügt oder

3. nach der vom Staatsministerium erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift Altenpflegerinnen oder Altenpflegern oder Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern gleichgestellt ist.

Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllen, zur Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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Zitiervorschlag: § 78 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/78

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