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# § 75 AVPfleWoqG (Bayern) — Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Weiterbildung muss

1. über einen Abschluss in einem Pflegeberuf oder ein abgeschlossenes Studium in den Bereichen Pflegewissenschaft, Betriebswirtschaft, Geistes- und Sozialwissenschaften oder einem vergleichbaren Studiengang verfügen,

2. eine entsprechende berufspädagogische Eignung und

3. eine mindestens zweijährige Praxis- oder Lehrerfahrung in der Seniorenarbeit oder Pflege besitzen.

(2) Auf Antrag der Weiterbildungseinrichtung kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, als Leitung der Weiterbildung zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden können.

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Zitiervorschlag: § 75 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/75

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