(1) Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt entsprechend der Wohnflächenverordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Grundflächen von Wintergärten, Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen werden bei der Berechnung der Wohnfläche nicht berücksichtigt.
(2) Der persönliche Wohnraum dient sowohl dem dauerhaften Wohnen als auch der Pflege, Betreuung und Versorgung. Persönliche Wohnräume für mehr als zwei Personen sind unzulässig. Sie müssen unmittelbar von einem Flur oder einem gruppenbezogenen Gemeinschaftsraum erreichbar sein, der den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Mieterinnen und Mietern, dem Personal und den Besucherinnen und Besuchern allgemein zugänglich ist. Türen müssen abschließbar und im Notfall von außen zu entriegeln sein.