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§ 68 AVPfleWoqG (Bayern) — Urkunde

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung sind die Teilnehmer berechtigt, folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen:

1. Im Fall der Einrichtungsleitung nach Teil 5 Kapitel 1 „Leitung von Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

2. im Fall der Pflegedienstleitung nach Teil 5 Kapitel 2 „Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Pflege und für ältere Menschen“,

3. im Fall der Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung nach Teil 5 Kapitel 3 „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ für Fachkräfte im Bereich der Pflege, „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“ für Fachkräfte im Bereich der Therapie oder der sozialen Betreuung,

4. im Fall der Praxisanleitung nach Teil 5 Kapitel 4 „Praxisanleitung“.

(2) Darüber stellt die Weiterbildungseinrichtung eine Urkunde aus.

(3) Die Berechtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Erlaubnis zum Führen der einschlägigen Berufsbezeichnung zurückgenommen oder widerrufen wird. Gleiches gilt, wenn die Weiterbildung von der Weiterbildungseinrichtung nachträglich für nicht bestanden erklärt wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Urkunde von der Weiterbildungseinrichtung einzuziehen.