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# § 64 AVPfleWoqG (Bayern) — Festsetzung der Prüfungsergebnisse

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.

(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der

1. Gesamtnote der Fallbearbeitungen,

2. der Note für die Projektarbeit sowie

3. der Note der mündlichen Abschlussprüfung.

(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 %, die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 % ein.

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Zitiervorschlag: § 64 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/64

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