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§ 64 AVPfleWoqG (Bayern) — Festsetzung der Prüfungsergebnisse

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beträgt die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen, die Note der Projektarbeit sowie die Note der mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens 4,0, gilt die Weiterbildung als erfolgreich absolviert und der Prüfungsausschuss ermittelt die Gesamtnote der Weiterbildung.

(2) Die Gesamtnote der Weiterbildung ergibt sich aus der

1. Gesamtnote der Fallbearbeitungen,

2. der Note für die Projektarbeit sowie

3. der Note der mündlichen Abschlussprüfung.

(3) In die Gesamtnote der Weiterbildung geht die Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen mit 50 %, die Note für die Projektarbeit und die mündliche Abschlussprüfung mit jeweils 25 % ein.