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# § 61 AVPfleWoqG (Bayern) — Durchführung der Prüfungen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit der Begleitung und Bewertung der Fallbearbeitungen beauftragt der Prüfungsausschuss Dozentinnen und Dozenten des jeweiligen Moduls. Wird der Leistungsnachweis in Form einer mündlichen Prüfung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erbracht, ist ein Protokoll über die Prüfungsinhalte zu erstellen.

(2) Die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsdauer der Projektarbeit ist vom Prüfungsausschuss zu genehmigen. Mit der Bewertung des Projektberichts beauftragt der Prüfungsausschuss zwei in der Weiterbildung eingesetzte Dozentinnen oder Dozenten, wovon eine Person durch einen Vertreter einer Hochschule, mit der das Institut hinsichtlich einer akademischen Anerkennung der Weiterbildung kooperiert, ersetzt werden kann.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen und benotet. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt Zeit und Ort für die mündliche Abschlussprüfung fest und lädt die Teilnehmer ein.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(5) Zu Beginn der Prüfung ist die zu prüfende Person zu fragen, ob sie gesundheitliche oder andere, die Prüfungsfähigkeit einschränkende Bedenken vorzubringen hat, die den erfolgreichen Abschluss der Prüfung gefährden könnten.

(6) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(7) Über das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 59 Abs. 1 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 61 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/61

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