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# § 6 AVPfleWoqG (Bayern) — Bestandsschutz

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe, die vor dem 1. September 2011 bestanden haben oder für die vor diesem Stichtag eine Baugenehmigung beantragt oder erteilt wurden:

1. Barrierefreiheit nach § 12, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,

2. Zugang zu Sanitärräumen und Flächen von persönlichen Wohnräumen nach § 13 Satz 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1,

3. Lagerraum und Fäkalienspülraum nach § 14 Abs. 1 und

4. Zuordnung von Gemeinschaftsräumen nach § 14 Abs. 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 1.

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Zitiervorschlag: § 6 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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