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§ 58 AVPfleWoqG (Bayern) — Prüfungsausschuss

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Am Weiterbildungsstandort wird für jede Weiterbildung ein Prüfungsausschuss gebildet. Der Prüfungsausschuss ist von der Leitung der jeweiligen Weiterbildung zu berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an

1. die Leitung der jeweiligen Weiterbildung sowie

2. eine Dozentin oder ein Dozent, die oder der in der jeweiligen Weiterbildung regelmäßig unterrichten; ein Ersatz durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Hochschule, mit der die Weiterbildungseinrichtung kooperiert, ist möglich.

Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Vertretung zu den Prüfungen entsenden. Diese ist nicht Mitglied des Prüfungsausschusses und nicht stimmberechtigt.

(3) Die Leitung der jeweiligen Weiterbildung übernimmt den Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(4) Der Prüfungssauschuss ist für die Entscheidung in allen Prüfungsangelegenheiten zuständig und ist Ansprechpartner in allen Prüfungsangelegenheiten.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet einstimmig. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.