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§ 56 AVPfleWoqG (Bayern) — Gleichgestellte Qualifikationen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Weiterbildungen im Sinn dieser Verordnung sind folgende Weiterbildungen gleichgestellt, wenn sie vergleichbar sind und erfolgreich absolviert wurden:

1. Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder,

2. Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft,

3. Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten, wenn die Weiterbildungen vor dem 1. September 2011 begonnen wurden.

(2) Weiterbildungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.

(3) Studiengänge können auf Antrag der Hochschule gleichgestellt werden, sofern die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat. Voraussetzung ist, dass der Studiengang zur auszuübenden Tätigkeit fachlich befähigt.