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# § 38 AVPfleWoqG (Bayern) — Mitwirkungsrecht, Form und Durchführung der Mitwirkung

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewohnervertretung wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:

1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Hausordnung,

2. Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen,

3. Unterkunft und Betreuung,

4. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der stationären Einrichtung,

5. Zusammenschluss mit einer anderen stationären Einrichtung,

6. Änderung der Art und des Zwecks der stationären Einrichtung oder ihrer Teile,

7. umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der stationären Einrichtung und

8. Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung.

(2) Der Träger soll Mitglieder der Bewohnervertretung auf Verlangen der Bewohnervertretung zu den Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen hinzuziehen. Die Mitglieder der Bewohnervertretung sind über den Inhalt der Verhandlungen, und soweit ihnen im Rahmen der Verhandlungen Betriebsgeheimnisse bekannt geworden sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 35 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den Abs. 1 und 2 hat die Einrichtungsleitung oder der Träger mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern und bei der Vorbereitung der Entscheidung Anregungen der Bewohnervertretung einzubeziehen.

(4) Anträge oder Beschwerden der Bewohnervertretung sind von der Einrichtungsleitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Die Antwort ist auf Verlangen zu begründen, wenn das Anliegen der Bewohnervertretung bei der Entscheidung nicht berücksichtigt wird.

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Zitiervorschlag: § 38 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVPfleWoqG/38

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