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§ 26 AVPfleWoqG (Bayern) — Vorbereitung und Durchführung der Wahl

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er erstellt eine Liste der Wahlvorschläge und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl bekannt.

(2) Der Wahlausschuss legt fest, ob die Bewohnervertretung in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen gewählt wird. Er hat allen Wahlberechtigten spätestens vier Wochen vor der Wahl deren Ort und Zeitpunkt sowie die Namen aller Bewerberinnen und Bewerber mitzuteilen. Wird eine Wahlversammlung einberufen, ist denjenigen Wahlberechtigten, die hieran nicht teilnehmen können, innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. Die Leitung ist von der Wahlversammlung ausgeschlossen, sofern nicht durch den Wahlausschuss anders bestimmt. Der Wahlausschuss kann auch eine elektronische Stimmabgabe zulassen.

(3) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Das Ergebnis der Wahl hat er bekannt zu machen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der stationären Einrichtung wohnen, sind über das Ergebnis zu informieren.

(4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.