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§ 20 AVPfleWoqG (Bayern) — Allgemeine Anforderungen

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohnervertretung soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern, der Einrichtungsleitung und dem Träger bestimmt sein. Die Selbstständigkeit und Verantwortung des Trägers bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung der Bewohnervertretung nicht berührt.

(2) Für Teile der stationären Einrichtung können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Interessenvertretung der Bewohnerschaft besser gewährleistet wird.