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# § 12 AVPfleWoqG (Bayern) — Barrierefreiheit

Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Stationäre Einrichtungen und ihre Anlagen müssen entsprechend der DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen, Ausgabe September 2011, barrierefrei erreicht und genutzt werden können. Soweit die Schwere der Beeinträchtigung der Bewohnerinnen und Bewohner oder die Konzeption es erfordert, müssen auch die persönlichen Wohnräume und ihre Sanitärräume uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein. Satz 1 gilt nicht für Räume, die ausschließlich für das Personal zugänglich sind.

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Zitiervorschlag: § 12 AVPfleWoqG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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