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# § 6 AVPStG (Bayern) — Beitragserhebung für das zentrale elektronische Personenstandsregister

Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern erhebt jährlich jeweils zum 1. Juli durch Verwaltungsakt von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag zur Deckung ihrer notwendigen Kosten für den Betrieb, einschließlich der Kosten für die Weiterentwicklung, des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister.

(2) Der Beitrag für die Betriebsjahre 2024 bis 2028 beträgt je Einwohner jährlich 0,1227 €. Er ist jeweils mit der Zahl der im Zuständigkeitsbereich eines Rechtsträgers mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner zu multiplizieren und auf volle Eurobeträge zu runden. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der am 31. Dezember des Vorjahres vom Landesamt für Statistik veröffentlicht war. Werden nach dem 1. Januar eines Betriebsjahres die Aufgaben des Standesamts nach Art. 2 Abs. 1 und 2 AGPStG auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder wird eine derartige Übertragung nach Art. 2 Abs. 4 AGPStG wieder aufgehoben, ist diese Änderung erst bei der Beitragserhebung des Folgejahres zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AGPStG.

(3) Art. 13, 15, 17 Abs. 2 bis 4, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Kostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge erst einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstages zu erheben sind.

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Zitiervorschlag: § 6 AVPStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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