Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des
Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über
landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar
sind.
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Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 des
Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über
landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar
sind.