nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Einführung im ersten Studienabschnitt

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Einführung sollen die Studierenden einen Einblick in die Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.

(2) Die praktische Einführung erfolgt grundsätzlich in der Justizvollzugsanstalt, die als Ausbildungsanstalt durch die Einstellungsbehörde bestimmt ist (Stammanstalt).

(3) Die Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der durch die Stammanstalt erstellte Ausbildungsplan. Die Einführungszeit kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

---

Zitiervorschlag: § 9 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
