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# § 6 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsziel und Ausbildungsgrundsätze

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen soll die Beamtinnen und Beamten befähigen, die Aufgaben der gehobenen Führungsebene in einer Justizvollzugsanstalt in den Bereichen Vollzug und Verwaltung wahrzunehmen. Die Beamtinnen und Beamten entwickeln ein Verständnis für die Ziele und Inhalte der in Nordrhein-Westfalen geltenden Justizvollzugsgesetze. Sie haben die Befähigung, rechtssichere Entscheidungen zu treffen, und sind auf die Führungsaufgaben und die damit verbundene Rolle vorbereitet.

(2) Die Ausbildung vermittelt neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfang wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Grundlagen zur Förderung von sozialen und interkulturellen Kompetenzen.

(3) Den Beamtinnen und Beamten ist zu vermitteln, dass sie der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet sind, ihren künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffassen und sich mit den Zielen des Justizvollzugs identifizieren. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit Gefangenen, in den Entscheidungen und Begründungen sowie im Umgang mit Externen niederschlägt.

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen. Ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

(5) Zum Zweck der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

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Zitiervorschlag: § 6 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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