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# § 4 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung und Zulassung

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst durch die Einstellungsbehörde erfolgt in der Regel zum 1. August eines jeden Jahres.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:

1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, jeweils in beglaubigter Form,

3. eine Erklärung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

4. eine Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,

5. eine Erklärung zur Verfassungstreue,

6. eine Erklärung zur Staatsangehörigkeit,

7. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

8. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und

9. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung.

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Zitiervorschlag: § 4 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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