Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.