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§ 38 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Zuerkennung der Befähigung für die Ämtergruppeab dem zweiten Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 1im Justizvollzug

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt für den Verwaltungsdienst oder für den Allgemeinen Vollzugsdienst im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 30 Absatz 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Einstellungsbehörde.