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§ 33 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Einsichtnahme

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Prüfling ist die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Landesjustizprüfungsamts. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu stellen.