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§ 23 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsverfahren

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen. Die Personalakten sind nach Ablauf der Ausbildung nachzureichen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Aufgabenfeld des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2 ab dem ersten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann festlegen, dass Aufsichtsarbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.