(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.
(2) Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt von einem Ausscheiden als Prüferin oder Prüfer unberührt.