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§ 20 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Mitwirkung in einem Widerspruchsverfahren bleibt von einem Ausscheiden als Prüferin oder Prüfer unberührt.