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§ 16 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbrechung und Verlängerungdes Vorbereitungsdienstes

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll den Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärtern Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit durch die Einstellungsbehörde angemessen verlängert werden.

(3) Der Urlaubsmonat für das fachpraktische Studium I und II ist in der Regel jeweils der Monat August. Um den Erfolg des fachpraktischen Studiums I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 11 Absatz 2 aufgeführten Studienabschnitte anteilig anzurechnen.