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# § 13 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Organisation des fachpraktischen Studiums,Ausbildungskoordination

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einstellungsbehörde obliegt die Organisation des fachpraktischen Studiums. Sie bestimmt die Stammanstalten nach § 9 Absatz 2, bei denen die Studierenden ausgebildet werden, und regelt im Benehmen mit der Hochschule den Verlauf des fachpraktischen Studiums. Die hochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Direktorin oder des Direktors der Hochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist die Anstaltsleitung der jeweils ausbildenden Stammanstalt verantwortlich. Die Verwaltungsleitung koordiniert den Studienverlauf für das fachpraktische Studium als Ausbildungskoordinatorin oder Ausbildungskoordinator. Mit Zustimmung der Einstellungsbehörde kann die Koordinierung einer anderen Beamtin oder einem anderen Beamten des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des ersten oder zweiten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.

(3) Die Stammanstalt erstellt auf Grundlage der Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen nach § 14 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Anstaltsbediensteten (Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter) bestimmt sind. Der Studienverlaufsplan ist der oder dem Studierenden zu Beginn des fachpraktischen Studiums auszuhändigen.

(4) Die Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter unterweisen die Studierenden nach Maßgabe des Studienplans für die fachpraktische Ausbildung am Arbeitsplatz und leiten sie an. Ihnen dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind.

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Zitiervorschlag: § 13 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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