nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Erwerb der Befähigung

Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 10.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes in der Laufbahngruppe 2 kann als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen unter den Voraussetzungen von § 11 der Laufbahnverordnung vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. S. 464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai 2026 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannt werden.

(3) Als Befähigung für die Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zudem anerkannt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung gemäß § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder

2. einen Bachelorgrad im Sinne des § 66 Absatz 1a des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222) geändert worden ist, erworben hat oder

3. ein Studium, dessen fachlicher Schwerpunkt den Bereichen Recht oder Verwaltung zugeordnet werden kann, mit dem Bachelorgrad oder Mastergrad abgeschlossen hat,

und eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren und sechs Monaten, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der angestrebten Laufbahn gleichwertig ist, nachweisen kann.

---

Zitiervorschlag: § 1 AVO VVD 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 10.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
