Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
nu:legal · recht.nulegal.eu
Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung: