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# § 8 AVKirchStG (Bayern) — Kircheneinkommensteuer bei Wohnsitzwechsel von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche (Zu Art. 6 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) innerhalb des Bereichs verschiedener bayerischer Diözesen wechseln, ist die Kircheneinkommensteuer von dem gemeinschaftlichen Steuerverband festzusetzen, in dessen Bereich die Einkommensteuerveranlagung vorgenommen wird. Der Ausgleich der geleisteten Vorauszahlungen innerhalb der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände bleibt diesen überlassen.

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Zitiervorschlag: § 8 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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