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# § 6 AVKirchStG (Bayern) — Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 6 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn während des Kalenderjahres ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern begründet oder aufgibt, setzen der Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige für das Umzugsjahr zur Einkommensteuer veranlagt wird, oder wenn die Kircheneinkommensteuer dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das zuständige Finanzamt dieses Landes die Kircheneinkommensteuer für das volle Kalenderjahr fest. Dabei ist, wenn in den beteiligten Ländern unterschiedliche Umlagesätze oder Rechtsvorschriften für die Festsetzung der Kirchensteuer gelten, die nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelte Maßstabsteuer zu zwölfteln und die Kircheneinkommensteuer anteilig entsprechend den für das Land des jeweiligen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) geltenden Vorschriften festzusetzen. Der gleiche Kirchensteuergläubiger oder das gleiche Finanzamt setzen auch für die dem Umzugsjahr vorhergehenden Kalenderjahre die Kircheneinkommensteuer fest, wenn bei der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume vor dem Jahr des Wohnsitzwechsels noch nicht durchgeführt ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn nach der Überweisung der Steuerakten die Einkommensteuerveranlagung für Veranlagungszeiträume vor dem Wohnsitzwechsel zu berichtigen ist.

(2) Auf die festgesetzte Kircheneinkommensteuer sind alle Vorauszahlungen des Umlagepflichtigen, die er auf die Kircheneinkommensteuer für die entsprechenden Kalenderjahre geleistet hat, anzurechnen.

(3) Für Speicherkonten (Kirchensteuerkonten), die bei Wohnsitzwechsel im Zeitpunkt der Kontoabgabe (Wegzug) oder bei Überweisung der Steuerakten (Zuzug) nicht ausgeglichen sind (z.B. auf Grund von Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung, Niederschlagungen), ist für die Erstattung oder Verrechnung von Guthaben bzw. Erhebung von Rückständen der neue Steuergläubiger zuständig. Insbesondere Stundungen, Aussetzungen der Vollziehung und Niederschlagungen werden übernommen.

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Zitiervorschlag: § 6 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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