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# § 20 AVKirchStG (Bayern) — Besonderes Kirchgeld bei Zuzug oder Wegzug über die Landesgrenze (Zu Art. 22 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Begründet ein Umlagepflichtiger während des Kalenderjahres seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern, setzen die Kirchensteuergläubiger des Landes, in dessen Bereich der Umlagepflichtige bisher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder, wenn das besondere Kirchgeld dort durch das Finanzamt verwaltet wird, das bisher zuständige Finanzamt, das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest. Ab dem Anfang des Kalendermonats, der dem Umzugsmonat folgt, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld fest. Gibt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) im Freistaat Bayern auf, setzen die Kirchensteuergläubiger im Freistaat Bayern das besondere Kirchgeld für das Kalenderjahr des Umzugs bis zum Ablauf des Kalendermonats des Umzugs und die vorhergehenden Kalenderjahre fest.

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Zitiervorschlag: § 20 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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