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# § 19 AVKirchStG (Bayern) — Beitreibungsersuchen bei Wegzug des Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern (Zu Art. 17 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verlegt ein Umlagepflichtiger seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) nach einem Ort außerhalb des Freistaates Bayern, so ist ein etwaiges Beitreibungsersuchen des gemeinschaftlichen Steuerverbands (Kirchensteueramt) an das bayerische Finanzamt zu richten, das bisher für den Umlagepflichtigen zuständig war. Dieses Finanzamt wird sich an das neue zuständige außerbayerische Finanzamt im Weg der Amtshilfe wenden.

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Zitiervorschlag: § 19 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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