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# § 14 AVKirchStG (Bayern) — Kirchenlohnsteuerabzug und Kirchenlohnsteuerjahresausgleich (Zu Art. 13 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch die Arbeitgeber finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) und der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung über die Führung des Lohnkontos, über die Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer und über die Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen entsprechende Anwendung. Die Kirchenlohnsteuern sind in der Lohnsteueranmeldung für jede Religionsgemeinschaft getrennt anzugeben; dabei sind jedoch die evangelische, lutherische und reformierte Kirchenlohnsteuer zusammenzufassen.

(2) Soweit Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich für ihre Arbeitnehmer durchführen, müssen sie gleichzeitig auch den Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich durchführen; die Vorschriften über die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs gelten dabei entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

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Zitiervorschlag: § 14 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/14

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