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# § 12 AVKirchStG (Bayern) — Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer (Zu Art. 11 KirchStG)

Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes BayRS 2220-4-1-F/K  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Kircheneinkommensteuer wird mit dem maßgebenden Umlagesatz aus der festgesetzten, nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG ermittelten Einkommensteuer vor Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer) erhoben. Auf die Kircheneinkommensteuer wird die im Abzugsweg erhobene Kirchenlohnsteuer angerechnet. Sofern die Einkommensteuer nicht nach Art. 8 Abs. 2 KirchStG zu ermitteln ist und es sich nicht um einen Fall des Art. 9 Abs. 2 KirchStG handelt, kann aus Vereinfachungsgründen die Kircheneinkommensteuer aus der festgesetzten Einkommensteuer nach Anrechnung der Lohnsteuer erhoben werden; in diesem Fall entfällt eine Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die Kircheneinkommensteuer.

(2) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an, so wird in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer eine nach dem Halbteilungsgrundsatz einbehaltene Kirchenlohnsteuer nur insoweit auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet, als sie vom Arbeitslohn des Umlagepflichtigen für dessen Religionsgemeinschaft einbehalten worden ist. Kirchenlohnsteuer, die von seinem Arbeitslohn für die Religionsgemeinschaft des Ehegatten einbehalten wurde, wird von dessen umlageerhebender Gemeinschaft angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 12 AVKirchStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AVKirchStG/12

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