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§ 20 AVILSG (Bayern) — Ausschluss von Kostenerstattungen und Zuwendungen

Verordnung zur Ausführung des Integrierte Leitstellen-Gesetzes

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Feuerwehreinsatzzentrale werden keine staatlichen Kostenerstattungen oder Zuwendungen nach Art. 7 ILSG gewährt.